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Abgasnachuntersuchung
An allen Motoren von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen durchzuführen.
Fristen:
1 Jahr: Fahrgastschiffe, Schiffe für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu
12 Fahrgästen, Mietschiffe und Güterschiffe
3 Jahre: Alle übrigen Schiffe
Die Fristen dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden (ausgenommen Bodensee).
Abweichende Bestimmung bezüglich Fristen am Bodensee:
Die Abgasnachuntersuchung hat grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit der alle drei Jahre stattfindenden periodischen Kontrolle zu erfolgen.
Bei nicht abgastypengeprüften Motoren (Altbestand) hat die Durchführung der Wartungsarbeiten innerhalb der letzten sechs Monate vor der periodischen Kontrolle zu erfolgen.
Autorisierte Personen und Betriebe
Abgasnachuntersuchungen dürfen in der Schweiz nur von Personen und Betrieben durchgeführt vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde dafür zugelassen sind. Eine Liste der autorisierten Betriebe finden Sie unter
www.vks.ch/Publikationen/Verzeichnisse.
Abgaswartungsdokument
Die Abgaswartung ist von der dafür autorisierten Person/Betrieb auf dem Abgaswartungsdokument des Motos zu bestätigen. Das Abgaswartungsdokument ist immer auf dem Schiff mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Polizei vorzuweisen.
Dieselmotoren

Benzinmotoren

- Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf Schweizerischen Gewässern neues Fenster
- Ausführungsbestimmungen Schweizerische Abgasvorschriften neues Fenster
- Anlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren (Bodensee) neues Fenster
- Verzeichnis der zur Abgasnachuntersuchung autorisierten Betriebe neues Fenster
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